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AG Friedberg (Hessen), 12.04.2017 - 2 C 1024/16 (25) |
Zitiervorschläge
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 12.04.2017 - 2 C 1024/16 (25) (https://dejure.org/2017,67958)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 12. April 2017 - 2 C 1024/16 (25) (https://dejure.org/2017,67958)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ausschuettungsrueckforderung.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13
Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer …
Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 12.04.2017 - 2 C 1024/16
Das erkennende Gericht vermag dieser Rechtsprechung allein deshalb nicht zu folgen, da das OLG Düsseldorf a. a. O, Zur Begründung seiner Auffassung fälschlicherweise eine Entscheidung des BGH (IX ZR 143/13) zitiert, wonach es im Sinne des § 171 Abs. 2 HGB liege, eine gleichmäßige und jeweils anteilige Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter zu gewährleisten.Mit anderen Worten: Für die Ermächtigungswirkung zugunsten des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass die Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, IX ZR 143/13 Rn. 19 zitiert nach juris).
- BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05
Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den …
Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 12.04.2017 - 2 C 1024/16
Ein Insolvenzverwalter - wie vorliegend der Kläger wird gemäß § 171 Abs. 2 HBG lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH vom 09.10.2006, II ZR 193/05 zitiert nach juris; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193f), Da die gegenüber der Insolvenzschuldnerin jeweils angemeldeten Einzelforderungen durch das Insolvenzverfahren unangetastet bleiben, sind die mit Hilfe des § 171 Abs. 2 HGB geltend gemachten Einzelforderungen also substantiiert darzulegen und bei der vorliegenden Teilleistungsklage deutlich zu machen, aufweiche angemeldeten Forderungen die vom Beklagten begehrte Leistung anteilmäßig zu verteilen ist. - BGH, 17.09.1964 - II ZR 162/62
Aufrechnung durch Kommanditisten im Gesellschaftskonkurs
Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 12.04.2017 - 2 C 1024/16
Ein Insolvenzverwalter - wie vorliegend der Kläger wird gemäß § 171 Abs. 2 HBG lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH vom 09.10.2006, II ZR 193/05 zitiert nach juris; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193f), Da die gegenüber der Insolvenzschuldnerin jeweils angemeldeten Einzelforderungen durch das Insolvenzverfahren unangetastet bleiben, sind die mit Hilfe des § 171 Abs. 2 HGB geltend gemachten Einzelforderungen also substantiiert darzulegen und bei der vorliegenden Teilleistungsklage deutlich zu machen, aufweiche angemeldeten Forderungen die vom Beklagten begehrte Leistung anteilmäßig zu verteilen ist.